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Das Einkommen ist gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO um die Wohnkosten zu vermindern, soweit diese zu den Lebensverhältnissen der antragstellenden Beteiligten nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen (bei mehr als 50 % des Nettoeinkommens: OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085; vgl. BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, FamRZ 2007, 729; BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06, FamRZ 2007, 729; zur Situation von Eheleuten nach der Trennung vgl. OLG Schleswig, NZFam 2014, 184; siehe auch BSG, NJW 2014, 2752). Ergibt sich die Höhe der vom Antragsteller gezahlten Miete aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamts, ist die gesonderte Vorlage des Mietvertrags nicht erforderlich (LAG Schleswig Holstein v. 18.10.2004 – 2 Ta 206/04s). Lebt der Antragsteller auf der Straße und hat er deshalb keine Mietkosten, kann er gleichwohl Mietkosten in Höhe der im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kaltmiete im Rahmen des § 115 ZPO geltend machen (OLG Köln, FamRZ 2003, 774). Die Kosten [...]
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