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Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO ist vom Einkommen ein pauschaler Freibetrag für Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht abzuziehen (OLG Oldenburg v. 08.02.2021 – 13 WF 11/21, MDR 2021, 967). Der Betrag bemisst sich in Höhe des um 10 % erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist (OLG Oldenburg v. 08.02.2021 – 13 WF 11/21, MDR 2021, 967). Ab dem 01.01.2023 gelten nach der PKHB 2023 folgende Grundfreibeträge für jede weitere Person, der der Beteiligte aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet: Erwachsene: 442 €, Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 462 €, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 383 €, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 350 €. Umstritten ist, ob der Unterhaltsfreibetrag [...]
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