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Ebenso wie im Fall der VKH wird auch Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bei Mutwilligkeit nicht gewährt. Seit dem 01.01.2014 ist der Ausschlussgrund der Mutwilligkeit daher dahingehend klargestellt worden, dass es nicht mehr auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung an sich, sondern auf die Mutwilligkeit gerade der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Dadurch soll im Sinne einer Missbrauchskontrolle verhindert werden, dass eine Beratungsperson auf Kosten der Staatskasse auch dort in Anspruch genommen wird, wo professioneller Rechtsrat nicht geboten erscheint (BT-Drucks. 17/11472, S. 36). Schon nach bisheriger Rechtsprechung wurde allerdings eine kleinliche Versagung der Beratungshilfe durch eine zu enge Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit für unangebracht erachtet (BVerfG, AnwBl 2011, 71 m. Anm. Rehberg, JurBüro 2011, 173). Daran wird sich durch die Neufassung nichts geändert haben. Zum Teil wird jedoch gefordert, dass der Rechtsuchende im Regelfall [...]
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