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Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und – soweit erforderlich – in Vertretung. Nach dem zum 01.01.2014 neu eingefügten § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG ist eine Vertretung erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Das Gesetz entscheidet somit anhand des Verhältnisses zwischen Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtsangelegenheit einerseits und der persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden andererseits über die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe (Giers, FamRZ 2013, 1345). Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit in § 1 Abs. 3 BerHG ist auch hier die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht des durchschnittlichen Rechtsuchenden maßgebend (BT-Drucks. 17/11472, S. 37). Wann demnach eine Vertretung „erforderlich“ ist, kann im Einzelfall [...]
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