Nach § 6a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Damit regelt die Bestimmung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts. Dem Gericht steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu („kann“ statt „soll“ bei Aufhebung der Bewilligung von VKH, vgl. § 124 Abs. 1 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit u.U. noch höheren Kosten belastet wird, weil sich die Aufhebung und die damit verbundenen Rückabwicklungsfolgen aus § 8a BerHG n.F. unverhältnismäßig aufwendig gestalten können. Nach § 6a Abs. 2 BerHG kann die Beratungsperson seit dem 01.01.2014 die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für [...]