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Umstritten ist, ob wie im Fall der VKH ein Anspruch auf VKV zum einzusetzenden Vermögen zu rechnen ist. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB sprechen von „Kosten eines Rechtsstreits“. Daraus wird zum Teil geschlossen, dass für die nur außergerichtliche Rechtsberatung ein Anspruch auf VKV noch gar nicht entstanden ist (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1149; Groß, 12. Aufl. 2014, § 1 BerHG Rdnr. 56; Greißinger, NJW 1985, 1671, 1675; Nagel, Rpfleger 1982, 212, 213). Nach zwei Entscheidungen des BGH (NJW 1984, 291 und BGH, FamRZ 1990, 280) ist jedenfalls anerkannt, dass im nachehelichen Unterhalt ein VKV-Anspruch des geschiedenen Ehegatten nicht besteht. Demgegenüber ist für minderjährige und noch unselbständige volljährige Kinder (OVG Bautzen, FamRZ 2013, 1756; OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 698; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 891) sowie für (zusammen oder getrenntlebende) Ehegatten ein Anspruch auf VKV allgemein anerkannt, der im [...]
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