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Weitere negative Voraussetzung ist, dass andere Möglichkeiten der Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Diese anderen Möglichkeiten der Hilfe müssen für den Rechtsuchenden geeignet, erlaubt, zumutbar und kostenfrei sein (Einzelheiten bei Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1161 ff.); jedenfalls dürfen die Kosten 15 € nicht übersteigen (AG Weißenfels, Rpfleger 2011, 616; AG Halle v. 26.10.2011 – 103 II 3966/11). § 12 BerHG sieht Sonderregelungen für Bremen, Hamburg und Berlin vor: Nach § 12 Abs. 1 BerHG tritt in den Ländern Bremen und Hamburg die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem BerHG, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist bislang nicht erfolgt (Groß, 12. Aufl. 2014, § 12 BerHG Rdnr. 5). In Bremen steht eine kostenlose anwaltliche Rechtsberatung für Personen mit [...]
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