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Seit dem 01.01.1981 hat das Institut der PKH (im Bereich des Familienrechts seit dem 01.09.2009: VKH) das frühere „Armenrecht“ abgelöst. Sie wird allgemein als Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege betrachtet (BVerfG, NJW 1974, 229; BVerfG, NJW 1988, 2231; BGH, FamRZ 2005, 605; OLG Koblenz, FF 1999, 29; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1396), und zwar nicht nach dem dritten Kapitel („Hilfe zum Lebensunterhalt“), sondern dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII („Hilfe in besonderen Lebenslagen“: OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 1398; BGH, FamRZ 2009, 497; Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 413; Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 257, 258; a.A. LSG Sachsen, FamRZ 2007, 156 m. abl. Anm. Wrobel-Sachs; offengelassen BGH, FamRZ 2005, 605). Ihre Bewilligung kommt außer in Strafsachen für alle Verfahrensarten vor deutschen staatlichen Gerichten in Betracht, auch für Beweissicherungsverfahren (OLG Jena, OLGR Jena 2008, 714). Außerhalb von Gerichtsverfahren, z.B. für [...]
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