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Durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 15.12.2004 (EG-Prozesskostenhilfegesetz, BGBl I, 3392 mit Wirkung zum 21.12.2004) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats weitgehende Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG (Richtlinie zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen v. 27.01.2003, ABl EG Nr. L 26, 41, ber. ABl EU Nr. L 32, 15) vorgenommen; rückwirkend zum 30.11.2005 (vgl. Kapitel V Art. 21 der Richtlinie). Infolgedessen wurde § 114 ZPO um die Bestimmung erweitert, dass für die grenzüberschreitende PKH innerhalb der EU die §§ 1076–1078 ZPO ergänzend gelten, und § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO neu gefasst (zu den Einzelheiten vgl. Motzer, FamRBint 2008, 16). Nach § 1076 ZPO [...]
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