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Der VKH-Antrag kann nach Wegfall der Rechtshängigkeit nicht mehr gestellt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO), d.h., der Antrag muss vor Abschluss der Instanz gestellt werden (vgl. Gottschalk/Schneider, 10. Aufl. 2022, Rdnr. 92). Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage eines ordnungsgemäßen VKH-Antrags (hierzu BFH, NJW 2005, 1391). Dazu gehört in aller Regel eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene VKH-Erklärung auf dem amtlichen Formular (für ein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist: BGH, NJW 2001, 2720; trotz eröffneten Insolvenzverfahrens: BGH, FamRZ 2004, 99), auch bei zwischenzeitlich eingetretenem Aufenthalt des Antragstellers im Ausland (BGH, FamRZ 2011, 104). Die Einreichung nur einer Kopie der Erklärung ist unzulässig (LAG Schleswig-Holstein v. 24.09.2008 – 1 Ta 135/08). Eine fehlende Unterschrift ist nur dann unschädlich, wenn feststeht, von wem das VKH-Gesuch und die Erklärung über die persönlichen und [...]
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