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Eine nach positiver VKH-Entscheidung unverzüglich erfolgte Zustellung des Antrags gilt noch als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO bzw. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (14 Tage: BGH, NJW 2000, 2282; BGH, NJW 2011, 1227; drei Wochen: OLG München, BRAK-Mitt. 2008, 211). In seiner Entscheidung vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763, hat der BGH sich ausführlich und unter Verweis auf weitere Rechtsprechung mit der Frage der Zustellung „demnächst“ bei Verzögerungen durch ein PKH- und damit auch VKH-Verfahren beschäftigt. Die Frist wird rückwirkend mit Antragstellung bei Gericht gewahrt, wenn der Antrag unverzüglich nach der vom Antragsteller nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den VKH-Antrag zugestellt wird. Der BGH stellt klar, dass es eines Rückgriffs auf die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht bedarf, wonach bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Bewilligung von VKH zur Verjährungshemmung führt. Ob eine [...]
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