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Vorweg sei angemerkt, dass das VKH-Prüfungsverfahren nicht dazu dient, schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen endgültig zu beantworten (BVerfG v. 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10, FamRZ 2013, 605; BGH v. 12.12.2012 – XII ZB 190/12, FamRZ 2013, 369). Das Beschwerdegericht ist nicht an die erstinstanzliche Annahme des Vorliegens einer „schwierigen Rechtsfrage“ gebunden (OLG Celle v. 15.08.2014 – 10 WF 42/14, MDR 2014, 1105). Für das VKH-Verfahren selbst kann VKH nicht gewährt werden (BGH, NJW 1984, 2106 – auf Antragsgegnerseite aber Beratungshilfe bis zum Einreichen eigener Schriftsätze beim Verfahrensgericht! – und OLG Thüringen, AGS 2001, 187; OLG Frankfurt, AGS 2012, 139; Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 185 ff. mit zahlreichen Nachweisen; vgl. auch OLG Saarbrücken v. 25.05.2010 – 6 WF 57/10 m.w.N.), ebenso nicht für eine Beschwerde, die sich gegen die Versagung von VKH richtet (VGH Kassel, NJW 2013, 1690). Dies gilt auch für den Antragsgegner, selbst [...]
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