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Zuständig für die Entscheidung über den VKH-Antrag ist dasjenige Gericht, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache berufen ist (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, MDR 2004, 1435). Strittig ist, ob der VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde in der Hauptsache (z.B. nach §§ 58 ff. FamFG) bei dem Gericht zu stellen ist, das in der Sache auch über das Rechtsmittel entschieden hat. In Familiensachen wäre dies das Oberlandesgericht (so OLG Frankfurt v. 27.04.2012 – 2 UF 107/12, MDR 2012, 1230; Nickel, MDR 2010, 1227; Schael, FamFR 2011, 494; Gutjahr, in: Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rdnr. 102), vermittelnd: OLG Bremen v. 14.04.2011 – 4 UF 163/10, FamRZ 2011, 1741, welches doppelte Zuständigkeit, also Zuständigkeit sowohl des Ausgangsgerichts als auch des Rechtsmittelgerichts bis zur Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht annimmt. Eine weitere Auffassung nimmt an, dass grundsätzlich [...]
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