Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

OLG Oldenburg: Leitlinien

OLG Oldenburg: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2010)

Vorbemerkung

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrags zugrunde zulegen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.

1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren.

1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.

1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes anzurechnen.

1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3 oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.

1.5.1 Wird auf den steuerlich maßgeblichen Gewinn abgestellt, sind für das Wirtschaftsjahr gebildete Rückstellungen (§ 5 Abs. 2–4b EStG), die nach §§ 7–7k EStG vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung sowie Sonderabschreibungen unterhaltsrechtlich zu korrigieren.

1.5.2 Privatentnahmen können Indizcharakter für die Feststellung der verfügbaren Mittel haben.

1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend.

1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören in der Regel zu den Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Steuererstattungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit der ihnen zugrunde liegende Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt.

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 1932 SGB II)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht als Einkommen anzurechnen. Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist (auch bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen eines Leistungsempfängers für die Vergangenheit treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843).

2.3 Wohngeld

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 Satz 2 BErzGG. Beim Bezug von Elterngeld ist der 300 €/Kind (bei verlängertem Bezug 150 €) übersteigende Teil als Einkommen anzurechnen. Eine weitergehende Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen von § 11 Satz 4 BEEG.

2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI, § 56 SGB VII)

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie Schwerverletzten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII, Nds. MBl 2006, 15).

2.9 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) nur beim Verwandtenunterhalt.

2.10 Nicht als Einkommen anzurechnen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Für Unterhaltsrückstände gilt Nr. 2.2 entsprechend.

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil Kfz-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.

5. Wohnwert

Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.

5.1 Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit die ersparte Miete den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage –, erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt. Die nach § 2 BetrKV umlagefähigen Betriebskosten sind nicht abzusetzen.

5.2 In der Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags) ist in der Regel die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene, ersparte Miete anzusetzen.

5.3 Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe ist auf den aus Vermietung bzw. bei Anlage des Reinerlöses erzielbaren Nettoertrag abzustellen, mindestens jedoch auf den nach Nr. 5.2 anzusetzenden Betrag, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Nutzung der Wohnung nicht zumutbar ist.

6. Haushaltsführung

Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 425 € zu bewerten.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

9.1 Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen.

9.1.1 Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen.

9.1.2 Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.

9.2 Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.

9.2.1 Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 525 € und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 900 € auszugehen.

9.2.2 Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425 € und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 750 € auszugehen.

9.2.3 Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen angemessenen Krankenversicherungsbeitrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.

9.3 Neben dem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.

9.4 Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrages in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages in Anspruch zu nehmen.

Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.

Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Umfang des nach § 10a Abs. 1 EStG zulässigen Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Ansonsten sind tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen, bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge in der Regel mit 4 %, beim Elternunterhalt mit 5 % des Bruttoeinkommens.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen.

10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 € und höchstens 150 € – anzusetzen.

Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.

10.2.2 Für Pkw-Kosten können dabei je gefahrenen Kilometer 0,30 € angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten einschließlich Kreditbelastungen erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kommen eine Kürzung oder die Verweisung auf eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Billigkeit in Betracht.

10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als ausbildungsbedingte Aufwendungen in der Regel 90 € anzusetzen.

10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Eine nach §§ 22 ff. SGB VIII mögliche Unterstützung sowie Steuerermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Nr. 12.4 ist zu beachten.

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann im Einzelfall ein Betreuungsbonus angesetzt werden.

10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.

10.4.1 Für die Bedarfsermittlung sind Kreditbelastungen aus der Zeit vor der Eheschließung und die bis zur Trennung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

10.4.2 Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen Bei gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Unterhaltsschuldner in der Regel sein nach §§ 850c, 850f ZPO unpfändbares Einkommen einzusetzen. Es kommt in diesen Fällen eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung möglich und zumutbar ist.

10.5 Nicht belegt

10.6 Nicht belegt

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

11.2 Grundlage der Tabellensätze ist der Bedarf zweier Kinder. Eine Kürzung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt, soweit das Einkommen nicht genügt, um die Ansprüche aller erstrangig Berechtigten zu erfüllen. Im Übrigen können bei einer größeren/geringeren Anzahl gleichrangig Unterhaltsberechtigter Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorgenommen werden.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem – um die für nachrangig Berechtigte gewährten Vorteile verminderten – Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils.

12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.

12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haben sie den um das volle Kindergeld verminderten Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das den notwendigen Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist maßgebend, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann.

12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierzu gehören die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für den Besuch von Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen. Soweit die Aufwendungen den für den Barunterhalt nicht benötigten Teil des Kindergeldes (s. Nr. 14) übersteigen, sind sie entsprechend Nr. 12.3 Abs. 2 von beiden Eltern zu tragen.

13. Volljährige Kinder

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden.

13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige Kinder bemisst sich der Bedarf nach der sich aus der Summe beider Einkommen ergebenden Einkommensgruppe – ohne Höher- oder Herabstufung.

13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der Regel monatlich 640 €. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

13.2 Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen

-

Kindergeld in voller Höhe

-

Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen

-

BAföG-Leistungen in voller Höhe – auch bei Gewährung als Darlehen

-

Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

13.3 Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen Selbstbehalt von 1.100 € bzw. bei minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kindern ggf. den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens. Nr. 10.5 und Nr. 12.3 Abs. 2 sind zu beachten. Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Kindergeld wird nach § 1612b BGB bedarfsmindernd angerechnet.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare Einkommen geprägt. Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind in der Regel zu berücksichtigen. Zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt.

Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen im Regelfall als prägend.

15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf nach einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus Erwerbsarbeit ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt der Halbteilungsgrundsatz.

15.3 Bei hohen Einkommen – in der Regel, wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt – ist der Bedarf konkret darzulegen.

15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge. Vorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen.

15.5 Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten/Elternteil Unterhalt, so bemisst sich der Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigten. Für den geschiedenen Ehegatten ist der Bedarf auf den Betrag begrenzt, der sich ohne Hinzutreten eines weiteren Berechtigten ergeben hätte.

15.6 Nicht belegt

16. Bedürftigkeit

Nicht prägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

17. Erwerbsobliegenheit

Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

17.1 Vor Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes besteht keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.

Ob und in welchem Umfang anschließend die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.

17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht in der Regel nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Obliegenheit, den eigenen Unterhalt durch Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Nr. 17.1 ist zu beachten.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

19. Elternunterhalt

Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind zu berücksichtigen.

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.

21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt

900 € bei Erwerbstätigen

770 € bei Nichterwerbstätigen

21.3 Im Übrigen ist der angemessene Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt

1.100 € gegenüber volljährigen Kindern

1.000 € bei Ansprüchen aus §§ 1570, 1615l BGB

1.400 € gegenüber Eltern und Enkeln, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.

21.4 Gegenüber Ehegatten ist ein Betrag von nicht weniger als 1.000 € zu wahren. Im Übrigen bestimmt sich der eheangemessene Selbstbehalt nach den Umständen des Einzelfalls.

21.5 Der Selbstbehalt ist gegebenenfalls auf seine Angemessenheit zu überprüfen, z.B. beim Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner und soweit der Unterhaltspflichtige durch nicht bereits bei der Bemessung des Einkommens berücksichtigte Umgangskosten besonders belastet ist.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten werden zumindest 560 € angesetzt.

22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zumindest 800 € angesetzt.

22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern und Enkeln wird für die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 2.450 € (1.400 + 1.050 €) angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen.

23.2 Als Einsatzbeträge sind – ggf. vermindert um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten – anzusetzen:

23.2.1 Für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder der Mindestunterhalt (erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle), vermindert um den bedarfsmindernd anzurechnenden Teil des auf das jeweilige Kind entfallenden Kindergeldes.

23.2.2 Für alle anderen Berechtigten ihr nach den allgemeinen Regeln bestimmter Bedarf.

23.3 Die Ansprüche jeweils gleichrangig Unterhaltsberechtigter sind im Verhältnis zum verteilungsfähigen Teil des Einkommens prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100).

23.4 Nicht belegt

Sonstiges

24. Rundung

Ehegattenunterhalt soll auf fünf Euro gerundet werden.

25. Nicht belegt

26. Beweislast

26.1 Bedarf

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:

-

das Einkommen des Verpflichteten,

-

die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken,

-

die eine Verlängerung des Anspruchs wegen Kindesbetreuung (§§ 1570 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 BGB) rechtfertigenden Umstände,

-

das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, welche den Bedarf mindern könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,

-

dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,

-

oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist.

Diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst.

26.2 Leistungsfähigkeit

Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.

Anhang

Düsseldorfer Tabelle 2010

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

0–5

6–11

12–17

ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

 

bis

1.500

317

364

426

488

100

770/900

2.

1.501

1.900

333

383

448

513

105

1.000

3.

1.901

2.300

349

401

469

537

110

1.100

4.

2.301

2.700

365

419

490

562

115

1.200

5.

2.701

3.100

381

437

512

586

120

1.300

6.

3.101

3.500

406

466

546

625

128

1.400

7.

3.501

3.900

432

496

580

664

136

1.500

8.

3.901

4.300

457

525

614

703

144

1.600

9.

4.301

4.700

482

554

648

742

152

1.700

10.

4.701

5.100

508

583

682

781

160

1.800

 

 

ab

5.101

nach den Umständen des Falles

Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2010

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215 €.

1. und 2. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

225

272

334

304

100

2.

1.501 – 1.900

241

291

356

329

105

3.

1.901 – 2.300

257

309

377

353

110

4.

2.301 – 2.700

273

327

398

378

115

5.

2.701 – 3.100

289

345

420

402

120

6.

3.101 – 3.500

314

374

454

441

128

7.

3.501 – 3.900

340

404

488

480

136

8.

3.901 – 4.300

365

433

522

519

144

9.

4.301 – 4.700

390

462

556

558

152

10.

4.701 – 5.100

416

491

590

597

160

3. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

222

269

331

298

100

2.

1.501 – 1.900

238

288

353

323

105

3.

1.901 – 2.300

254

306

374

347

110

4.

2.301 – 2.700

270

324

395

372

115

5.

2.701 – 3.100

286

342

417

396

120

6.

3.101 – 3.500

311

371

451

435

128

7.

3.501 – 3.900

337

401

485

474

136

8.

3.901 – 4.300

362

430

519

513

144

9.

4.301 – 4.700

387

459

553

552

152

10.

4.701 – 5.100

413

488

587

591

160

Ab 4. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

209,50

256,50

318,50

273

100

2.

1.501 – 1.900

225,50

275,50

340,50

298

105

3.

1.901 – 2.300

241,50

293,50

361,50

322

110

4.

2.301 – 2.700

257,50

311,50

382,50

347

115

5.

2.701 – 3.100

273,50

329,50

404,50

371

120

6.

3.101 – 3.500

298,50

358,50

438,50

410

128

7.

3.501 – 3.900

324,50

388,50

472,50

449

136

8.

3.901 – 4.300

349,50

417,50

506,50

488

144

9.

4.301 – 4.700

374,50

446,50

540,50

527

152

10.

4.701 – 5.100

400,50

475,50

574,50

566

160

Düsseldorfer Tabelle 2009

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

0–5

6–11

12–17

ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

 

bis

1.500

281

322

377

432

100

770/900

2.

1.501

1.900

296

339

396

454

105

1.000

3.

1.901

2.300

310

355

415

476

110

1.100

4.

2.301

2.700

324

371

434

497

115

1.200

5.

2.701

3.100

338

387

453

519

120

1.300

6.

3.101

3.500

360

413

483

553

128

1.400

7.

3.501

3.900

383

438

513

588

136

1.500

8.

3.901

4.300

405

464

543

623

144

1.600

9.

4.301

4.700

428

490

574

657

152

1.700

10.

4.701

5.100

450

516

604

692

160

1.800

 

 

ab

5.101

nach den Umständen des Falles

Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2009

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 €, für das 3. Kind 170 €, ab dem 4. Kind 195 €.

1. und 2. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

199

240

295

268

100

2.

1.501 – 1.900

214

257

314

290

105

3.

1.901 – 2.300

228

273

333

312

110

4.

2.301 – 2.700

242

289

352

333

115

5.

2.701 – 3.100

256

305

371

355

120

6.

3.101 – 3.500

278

331

401

389

128

7.

3.501 – 3.900

301

356

431

424

136

8.

3.901 – 4.300

323

382

461

459

144

9.

4.301 – 4.700

346

408

492

493

152

10.

4.701 – 5.100

368

434

522

528

160

3. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

196

237

292

262

100

2.

1.501 – 1.900

211

254

311

284

105

3.

1.901 – 2.300

225

270

330

306

110

4.

2.301 – 2.700

239

286

349

327

115

5.

2.701 – 3.100

253

302

368

349

120

6.

3.101 – 3.500

275

328

398

383

128

7.

3.501 – 3.900

298

353

428

418

136

8.

3.901 – 4.300

320

379

458

453

144

9.

4.301 – 4.700

343

405

489

487

152

10.

4.701 – 5.100

365

431

519

522

160

Ab 4. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

183,50

224,50

279,50

237

100

2.

1.501 – 1.900

198,50

241,50

298,50

259

105

3.

1.901 – 2.300

212,50

257,50

317,50

281

110

4.

2.301 – 2.700

226,50

273,50

336,50

302

115

5.

2.701 – 3.100

240,50

289,50

355,50

324

120

6.

3.101 – 3.500

262,50

315,50

385,50

358

128

7.

3.501 – 3.900

285,50

340,50

415,50

393

136

8.

3.901 – 4.300

307,50

366,50

445,50

428

144

9.

4.301 – 4.700

330,50

392,50

476,50

462

152

10.

4.701 – 5.100

352,50

418,50

506,50

497

160