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OLG Hamm: Leitlinien

OLG Hamm: Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 01.01.2010)

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die Anpassung der Selbstbehalte und pauschalen Bedarfssätze (Nr. 13.1.2, Nr. 18, Nr. 21 und Nr. 22) soll im Laufe des Jahres 2010 in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten erfolgen. Bis dahin kann es geboten sein, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung im Einzelfall Korrekturen des auf der Grundlage der derzeitigen Leitlinien gefundenen Ergebnisses vorzunehmen.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.

1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards umzulegen; beim Ehegattenunterhalt gilt dies nicht, soweit der Abfindungsbetrag bereits güterrechtlich Berücksichtigung gefunden hat.

1.3 Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Fällen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) kann es dem Pflichtigen obliegen, zur Deckung des Mindestunterhalts Überstunden zu leisten und/oder eine Nebentätigkeit auszuüben, soweit dies zumutbar ist.

1.4 Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Zur Ermittlung der laufenden und zukünftigen Einkünfte ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen. Für die Vergangenheit ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften auszugehen, wobei auch eine Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre möglich ist.

Lineare Abschreibungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind regelmäßig als gewinnmindernd anzuerkennen. Hinsichtlich des Umfanges der Abschreibungen haben die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen die Vermutung der Richtigkeit für sich. Soweit Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, kommt die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen in Betracht.

1.6 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

1.6.1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind – vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes – Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude regelmäßig nicht abzusetzen.

1.6.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen.

1.7 Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen (sogenanntes In-Prinzip); bei Selbständigen und Gewerbetreibenden kann es sich allerdings zum Zwecke der Entzerrung empfehlen, die für das jeweilige Kalenderjahr veranlagten Steuern anzusetzen (sogenanntes Für-Prinzip). Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt für das steuerliche Realsplitting nur, soweit die Unterhaltsverpflichtung auf einem Anerkenntnis oder rechtskräftiger Verurteilung beruht oder freiwillig erfüllt wird.

1.8 Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder).

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld117 SGB III), Krankengeld, Krankentagegeld und Übergangsgeld24 SGB II) sind Einkommen.

2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 1932 SGB II) ist Einkommen bei dem Verpflichteten; bei dem Berechtigten dagegen nicht. Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts neben bereits gewährtem Arbeitslosengeld II ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsüberganges auf den Leistungsträger (§ 33 Abs. 2 SGB II) zu einer doppelten Befriedigung des Berechtigten führen würde.

2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht überhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehn gewährt werden.

2.5 Elterngeld ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag von monatlich 300 € bzw. im Fall des § 6 Satz 2 BEEG von monatlich 150 € gilt dies nur ausnahmsweise (§ 11 Satz 4 BEEG).

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung sind Einkommen.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und ähnliche Sozialleistungen sind Einkommen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

2.8 Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG (§§ 37 ff. SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen. Pflegegeld nach § 64 SGB XII für eigene schwerbehinderte Kinder und nach § 39 SGB VIII für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Einkommen.

2.9 Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 4143 SGB XII sind Einkommen beim Verwandtenunterhalt.

2.10 Sonstige Sozialhilfe (SGB XII) ist in der Regel kein Einkommen. Bei der Geltendmachung rückständigen Unterhalts und Ausschluss des Anspruchsüberganges (§ 94 Abs. 3 SGB XII) gilt Nr. 2.2 (Satz 2) entsprechend.

2.11 Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gelten die Ausführungen unter Nr. 2.2 und 2.10.

3. Kindergeld/Kindergeldanrechnung

Das staatliche Kindergeld zählt nicht zum bedarfsprägenden Einkommen der Eltern. Es mindert den Barbedarf des Kindes in voller Höhe bzw. in Höhe der Hälfte des Kindergeldbetrages, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind durch Betreuung erfüllt – § 1612b Abs. 1 BGB (siehe dazu die Kindergeldanrechnungstabelle in Anhang II). Von der Anrechnung auf den Bedarf des Kindes ausgenommen ist der sogenannte Zählkindervorteil (§ 1612b Abs. 2 BGB). Das volljährige Kind hat im Fall des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB gegen den Empfänger des Kindergeldes Anspruch auf Auszahlung, soweit dies nicht zur Deckung seines Bedarfs verwendet wird.

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt, in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln (§ 4 BKGG, § 65 EStG, § 270 SGB VI, § 1612c BGB).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils.

5. Wohnwert

5.1 Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung – Wohnvorteil – ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.

5.2 Beim Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe – also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sogenannten angemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis (Nettokaltmiete) auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die gem. § 556 BGB nicht umlagefähigen Betriebskosten (z.B. Kosten für die Verwaltung und Geldverkehr) und die erforderlichen – konkreten – Instandhaltungskosten mindern den angemessenen Wohnwert. (Zu den Finanzierungslasten siehe Nr. 5.4).

Ebenso berechnet sich der Wohnwert in dieser Phase für den Kindesunterhalt; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 BGB der Ansatz des objektiven Wohnwerts (Nr. 5.3) geboten sein.

5.3 Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe richtet sich der Wohnvorteil im Ehegattenunterhalt bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug der unter Nr. 5.2 genannten Belastungen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine andere Verwertung der Wohnung, insbesondere durch seinen Auszug noch nicht möglich oder zumutbar ist. Nach der Veräußerung des Familienheimes treten die tatsächlichen bzw. die erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwerts, ohne auf diesen beschränkt zu sein.

5.4 Finanzierungslasten (Immobiliendarlehen) mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum endgültigen Scheitern der Ehe sind Ratenzahlungen in aller Regel mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen.

Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe mindern Zinszahlungen weiterhin den Wohnwert. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Frage, ob Miteigentum an der Immobilie besteht, ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird, ob eine Streckung/Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist, ohne dass eine Zwangsversteigerung droht. Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie unter dem Gesichtspunkt der sekundären Altersvorsorge (Nr. 10.1) gleichwohl vom Einkommen abzuziehen sein. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf der Immobilie besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum geschützten Vermögen gehört.

Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, eine Tilgungsstreckung ist ausgeschlossen; vgl. im Übrigen Nr. 21.5.

6. Haushaltsführung/Zusammenleben

6.1 Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten, insbesondere eines neuen Partners, ist eine angemessene Vergütung zu fingieren und als Einkommen zu berücksichtigen. Dieses kann im Falle einer Vollversorgung mit Beträgen von 250 €–500 € angesetzt werden.

6.2 Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles – bei Leistungsfähigkeit des Partners – die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. In der Regel kann dieser geldwerte Vorteil für die Gemeinschaft mit bis zu 20 % des Selbstbehalts/Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner zur Hälfte zugerechnet werden; vgl. auch Nr. 21.5.

7. Einkommen aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit

Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben; vgl. im Übrigen Nr. 1.3, Nr. 10.3 sowie Nr. 17.3.

8. Freiwillige Leistungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.

9. Einkommensfiktion

Zum Einkommen können auch Einkünfte zu rechnen sein, die aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielt werden müssten, aber tatsächlich nicht erzielt werden.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Auf Nr. 1.7 wird verwiesen. Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen für die Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) anerkannt werden. Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen, können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nicht Selbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, die Altersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5 % und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist. Höhere Altersvorsorgeaufwendungen während der Ehe können ab dem endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr berücksichtigt werden.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.

10.2.2 Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind – jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der Pkw-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,10 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).

10.3 Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs; diese sind Mehrbedarf des Kindes und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen (Nr. 12.4). Fallen keine konkreten Betreuungskosten an, kann – sofern besondere Erschwernisse dargelegt werden – ein Teil des Einkommens nach Billigkeitsgrundsätzen entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB (für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vgl. Nr. 17.3) anrechnungsfrei bleiben (Betreuungsbonus), wobei das Alter des Kindes von wesentlicher Bedeutung ist. Das gilt ebenfalls bei der Prüfung der Frage, ob ein Elternteil auch zum Barunterhalt eines von ihm betreuten Kindes beitragen muss (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Auf Nr. 12.3 wird verwiesen.

10.4 Schulden

10.4.1 Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn sie schon vor oder während des ehelichen Zusammenlebens eingegangen wurden. Nach der Trennung entstandene Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern, wenn sie nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ berücksichtigungswürdig sind.

Eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende Gesamtabwägung der Einzelfallumstände kann es erfordern, dass die jeweils für sich anerkennungsfähigen Verbindlichkeiten nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) abzugsfähig sind.

10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird. Andernfalls ist, wenn die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht möglich oder nicht zumutbar ist, lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).

10.5 Zurzeit nicht besetzt.

10.6 Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, soweit sie nicht im Rahmen zulässiger sekundärer Altersvorsorge berücksichtigungsfähig sind (Nr. 10.1). Jedoch sind dem Pflichtigen bzw. Berechtigten in jedem Fall etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger unverheirateter Kinder ist der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entnehmen (siehe Anhang I).

11.1 In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

11.2 Eingruppierung

11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.

11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Minderjährige Kinder haben Anspruch auf den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB; dem entspricht der Barunterhalt aus der ersten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle in der jeweiligen Altersstufe. Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2. Einkommen des Kindes wird hälftig auf seinen Bedarf angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist – nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Nr. 10.2.3) – als Einkommen zu behandeln. Zur Kindergeldanrechnung siehe Nr. 3.

12.3 Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb (vgl. Nr. 12.1) neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.100 €) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) haften die Eltern grundsätzlich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Zum Mehrbedarf des Kindes zählen die Kindergartenkosten.

13. Volljährige Kinder

13.1.1 Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich – wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind – nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (dazu Nr.11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) Anwendung. Zur Kindergeldanrechnung siehe Nr. 3.

13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 640 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.

13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt.

13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

13.3.1 Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.

13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (770 € bzw. 900 €). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt, wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.

13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

14. Zur Anrechnung des Kindergeldes siehe Nr. 3.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen1578 BGB). Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Jedoch sind Einkommenssteigerungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, was bei einem sogenannten Karrieresprung nach der Scheidung in der Regel nicht der Fall ist. Einkommensminderungen bestimmen den Bedarf, soweit sie nicht auf einer vorwerfbaren Verletzung der Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. zur Erzielung von Vermögenseinkünften oder geldwerten Vorteilen beruhen. Nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindern unabhängig von ihrem Rang das unterhaltsrelevante Einkommen. Soweit das aufgrund eines Karrieresprungs erzielte zusätzliche Einkommen lediglich einen solchen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf kompensiert und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen führt, ist das Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.

15.2 Halbteilung, Erwerbstätigenbonus und Berechnungsmethoden

15.2.1 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB) und verfügt der Berechtigte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.

15.2.2 Hat der Berechtigte eigenes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages zum Erwerbseinkommen des Pflichtigen und 1/2 des Unterschiedsbetrags sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode). Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit anderen Einkünften empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit die Anwendung der Additionsmethode, die zum gleichen Ergebnis führt wie die Differenzmethode (Beispiel zu den Berechnungsmethoden siehe Anhang III).

15.2.3 Nach der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind Einkünfte des Berechtigten aus Vermögen, das in der Ehe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, sowie Einkünfte aus dem vom Pflichtigen geleisteten Altersvorsorgeunterhalt.

Zu Einkünften des Berechtigten aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit wird auf Nr. 17.3 verwiesen.

15.2.4 Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus und der Quote von 3/7 bzw. 1/2 ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Sparraten, berufsbedingte Aufwendungen) und des Zahlbetrags des Kindesunterhalts noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.

15.3 Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist in der Regel eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich. Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen einschließlich des Kindesunterhaltsbedarfs verbleibende Einkommen der Eheleute den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle überschreitet. Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen.

15.4 Vorsorgebedarf

15.4.1 Aufwendungen für eine notwendige Kranken- und Pflegeversicherung des berechtigten Ehegatten sowie die Kosten der Altersvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt) können zusätzlich verlangt werden. Diese Kosten sind bei der Berechnung der 3/7- bzw. 1/2 Quote vorab vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.

15.4.2 Der Altersvorsorgeunterhalt1578 Abs. 3 BGB) wird in Anknüpfung an den dem Berechtigten zustehenden Elementarunterhalt regelmäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig berechnet. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und bei Anwendung der Anrechnungsmethode kommt eine einstufige Berechnung in Betracht. Soweit Einkünften des Berechtigten kein Versorgungswert zukommt (z.B. Einkünfte wegen der Versorgung eines neuen Partners), bleiben diese bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts unberücksichtigt.

15.4.3 Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (vgl. Nr. 21.4.2) gedeckt ist.

15.5 Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann darüber hinaus berücksichtigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätzlichen nicht prägenden Einkünften befriedigt werden kann.

15.6 Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten – unabhängig von der Rangfolge – in einem ersten Schritt im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Bei dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind auch die auf der neuen Ehe beruhenden Einkommensbestandteile, der Splittingvorteil der neuen Ehe sowie Einkünfte aus einem die geschiedene Ehe nicht prägenden Karrieresprung zu berücksichtigen. Die Einkünfte sind jeweils ggf. um Kindesunterhalt und – soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt – um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern. Auf den sich nach der Dreiteilung ergebenden Bedarf ist das – ggf. um Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus verminderte – Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.

Ist der neue Ehegatte im Hinblick auf die Aufgabenverteilung in der Ehe (§ 1360 Satz 2 BGB) nicht erwerbstätig, ist es im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung regelmäßig geboten, ihm gleichwohl ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen, um eine unverhältnismäßige Verminderung des sich im Wege der Dreiteilung ergebenden Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten zu vermeiden. Das erzielte oder erzielbare Einkommen des neuen Ehegatten ist so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden, wobei elternbezogene Gründe gem. § 1570 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen sind.

In einem zweiten Schritt ist sodann durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen, dass dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt allenfalls in der Höhe zusteht, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte noch ein Splittingvorteil vorhanden wäre. Auch eine auf Seiten des Pflichtigen eingetretene Einkommenserhöhung durch einen die geschiedene Ehe nicht prägenden Karrieresprung ist im Rahmen der Kontrollberechnung außer Betracht zu lassen.

15.7 Die Möglichkeit der Herabsetzung und/oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die dem Pflichtigen obliegende Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zu den Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Beurteilung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung des Berechtigten können nur solche Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel dargelegt worden ist (Vorbildung, Weiterbildung, berufliche Aktivitäten vor und nach der Trennung).

§ 1578b BGB ist nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt. Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände (wie z.B. beiderseitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe, Beitrag zur Berufsausbildung des anderen Ehegatten) zu berücksichtigen. Der Ehedauer kommt in diesem Rahmen eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Bemessung einer Übergangsfrist. Der angemessene Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB kann in der Regel nicht unterhalb des pauschalen billigen Selbstbehalts (Nr. 21.4.1) angesetzt werden. Das Existenzminimum darf in keinem Fall unterschritten werden.

16. Zurzeit nicht besetzt

17. Erwerbsobliegenheit/Betreuungsunterhalt/überobligatorisches Einkommen

17.1.1 Die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten korrespondiert mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.

Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, so besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umfang der danach regelmäßig einsetzenden Erwerbsobliegenheit – eine sogleich vollschichtige Erwerbsobliegenheit wird vielfach nicht in Betracht kommen, da ein abrupter Wechsel vermieden und ein stufenweiser Übergang erfolgen soll – richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall, besonders nach den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, den Belangen des Kindes (etwa Fremdbetreuungsfähigkeit, physischer und psychischer Gesundheitszustand) und der erfolgten bzw. geplanten Rollenverteilung der Eltern in der Ehe sowie der Dauer ihrer Ehe. Zu berücksichtigen ist auch der Umfang der Belastung durch die neben der Erwerbstätigkeit verbleibende Kindesbetreuung, für die das Alter und die Anzahl der Kinder von wesentlicher Bedeutung sind.

Wenn danach eine verlässliche Fremdbetreuung des Kindes (Kindergarten, Kita, Schule) einschließlich der Ferienzeiten und möglicher Krankheitszeiten objektiv möglich ist und soweit Kindesbelange oder Vertrauenstatbestände nicht entgegenstehen, kommt mit einem Alter des betreuten Kindes von mehr als drei Jahren eine teilschichtige Erwerbstätigkeit in Betracht, deren konkreter Umfang davon abhängt, wie sich die möglichen Arbeitszeiten einschließlich Fahrtzeiten mit den Fremdbetreuungszeiten vereinbaren lassen. Die Erwerbstätigkeit ist auszuweiten, soweit sich der neben der Fremdbetreuung verbleibende Betreuungsbedarf mindert bzw. das betreute Kind nicht mehr der lückenlosen Beaufsichtigung bedarf. Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können.

Derjenige Elternteil, der das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt, hat die hierfür maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn ein – grundsätzlich nicht zu befristender – Titel über Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgeändert werden soll.

17.1.2 Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten siehe Nr. 10.3.

17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

17.3 Einkünfte des Berechtigten aus einer – auch erst nach Trennung/Scheidung aufgenommenen – überobligatorischen Erwerbstätigkeit sind nur mit ihrem unterhaltsrelevanten Anteil in die Differenz- bzw. Additionsberechnung einzustellen. Dieser nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessende Anteil ergibt sich, indem das Einkommen zunächst um den mit der überobligatorischen Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand (z.B. konkrete Kinderbetreuungskosten, die nicht Mehrbedarf des Kindes sind, vgl. Nr. 10.3) vermindert und sodann ein individuell nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzender Einkommensteil von den Gesamteinkünften des Berechtigten in Abzug gebracht wird. Der Abzugsbetrag – der nicht unterhaltsrelevante Anteil der Einkünfte des Berechtigten – bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt (siehe auch Nr. 7).

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 770 € (ohne Krankenversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können) bzw. bei Erwerbstätigkeit 900 €; bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden. Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils richtet sich – sinngemäß – nach Nr. 17.1.1.

Treffen Unterhaltsansprüche eines Berechtigten nach § 1615l BGB und eines Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten zusammen, wird der nach Satz 1 ermittelte Bedarf durch den Betrag begrenzt, der sich bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen zur Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung ergibt (Nr. 15.6).

19. Elternunterhalt

Schulden sind beim Elternunterhalt in der Regel großzügiger zu berücksichtigen als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt (siehe Nr. 10.4). Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war. Die dem Pflichtigen zu belassende Vermögensreserve ist gegenüber den Eltern deutlich höher zu bemessen als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zum Selbstbehalt des Pflichtigen siehe Nr. 21.3.2.

20. Zurzeit nicht besetzt

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Pflichtigen

21.1 Dem Pflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) Kindern in der Regel mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 900 €; bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 € enthalten.

21.3 Angemessener Selbstbehalt

21.3.1 Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall 1.100 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.

21.3.2 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes1615 l BGB) entspricht dem billigen Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten (Nr. 21.4.1).

21.3.3 Der angemessene Selbstbehalt eines pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten. Übersteigt der auf den Ehegatten des Pflichtigen entfallende Anteil am Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB den pauschalen Mindestbedarfssatz von 1.050 € (Nr. 22.3), so ist die Ersparnis aus der gemeinsamen Haushaltsführung beim Selbstbehalt des Pflichtigen zu berücksichtigen.

21.3.4 Für den Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln gelten die gleichen Beträge wie unter Nr. 21.3.2. Ist der Ehegatte des Großelternteils mangels Verwandtschaft nicht unterhaltspflichtig, gilt Nr. 21.3.2 entsprechend.

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt

21.4.1 Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten (billiger Selbstbehalt) beträgt in der Regel mindestens 935 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen 1.000 €, auch wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben.

21.4.2 Als Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das neben der Mangelverteilung (vgl. Nr. 23) z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt – einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs – in der Regel ein Betrag von 770 € in Betracht, bei eigener voller Erwerbstätigkeit von 900 € und für den Fall, dass der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammenlebt, ein solcher von 560 €, bei eigener Erwerbstätigkeit von 650 €.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn z.B. die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar erheblich überschritten werden oder wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten Vorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens oder einer Wohnung) verbleibende Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.

Der Selbstbehalt ist in der Regel nicht schon deshalb abzusenken, weil die tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann nach Nr. 6.2 berücksichtigt werden, maximal bis zur Grenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Zurzeit nicht besetzt.

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder Enkel der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 € angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 € angesetzt, soweit nicht der Anteil am Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, der regelmäßig der Hälfte des für den gemeinsamen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Einkommens entspricht, höher ist. Im Familienbedarf von mindestens 2.450 € (1.400 € + 1.050 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 800 € (450 € + 350 €) enthalten.

23. Mangelfall

23.1 Ist der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung des ihm jeweils zustehenden Selbstbehalts außerstande, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren, so gilt für die Befriedigung der Ansprüche die Rangfolge des § 1609 BGB.

23.2 Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) zur Deckung des Bedarfs aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, liegt ein Mangelfall vor.

23.3 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.3.1 für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB (Einkommensgruppe 1 der Unterhaltstabelle) abzüglich des nach § 1612b BGB bedarfsdeckenden Kindergeldanteils (bei minderjährigen Kindern das halbe und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld),

23.3.2 für den getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten auf den nach Nr. 15.2 bzw. 15.6 ermittelten offenen Bedarf,

23.3.3 für den nach § 1615l BGB Berechtigten nach dem nach Nr. 18 ermittelten offenen Bedarf.

23.4 Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) sowie etwaigen Kindesunterhalts nicht aus, um den Unterhaltsbedarf des geschiedenen und des neuen Ehegatten gem. Nr. 15.6 zu decken, so ist es bei Gleichrang der Ehegatten unter diesen entsprechend ihrem offenen Bedarf aufzuteilen. Im Falle des Vorrangs eines der Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) ist der Bedarf des vorrangigen Ehegatten vorab zu befriedigen. Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, ist dem Pflichtigen allerdings der Splittingvorteil für den neuen Ehegatten zu belassen.

23.5 Rechenbeispiel zum Mangelfall siehe Anhang III.

23.6 Wegen der Kindergeldanrechnung wird auf Nr. 3 verwiesen.

24. Zusammentreffen von Ansprüchen mit bereits titulierten Ansprüchen:

Soweit Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter bereits tituliert sind, ist die Rechtslage in der Regel wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen. Der Verpflichtete/Berechtigte ist auf eine Abänderungsklage gem. §§ 238, 239 FamFG zu verweisen. Soweit eine Abänderung für die Vergangenheit nicht mehr verlangt werden kann, kann auf die geleisteten Beträge abgestellt werden.

Sonstiges

25. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro zu runden.

Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle

(alle Beträge in Euro)

 

Einkommensgruppen

Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen

Altersstufen

 

Bedarfskontrollbetrag Nr. 11.2.2

0–5 (Geburt bis 6. Geburtstag)

6–11 (6. bis 12. Geburtstag)

12–17 (12. bis 18. Geburtstag)

ab 18

1

bis 1500

317

364

426

488

100 %

770/900

2

1501–1900

333

383

448

513

105 %

1000

3

1901–2300

349

401

469

537

110 %

1100

4

2301–2700

365

419

490

562

115 %

1200

5

2701–3100

381

437

512

586

120 %

1300

6

3101–3500

406

466

546

625

128 %

1400

7

3501–3900

432

496

580

664

136 %

1500

8

390 1–4300

457

525

614

703

144 %

1600

9

4301–4700

482

554

648

742

152 %

1700

10

4701–5100

508

583

682

781

160 %

1800

 

über 5100 nach den Umständen des Falles

II. Kindergeldanrechnungstabelle

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 € für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215 €.

 

1. und 2. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

1

bis 1500

225

272

334

304

100 %

2

1501–1900

241

291

356

329

105 %

3

1901–2300

257

309

377

353

110 %

4

2301–2700

273

327

398

378

115 %

5

2701–3100

289

345

420

402

120 %

6

3101–3500

314

374

454

441

128 %

7

3501–3900

340

404

488

480

136 %

8

3901–4300

365

433

522

519

144 %

9

4301–4700

390

462

556

558

152 %

10

4701–5100

416

491

590

597

160 %

 

3. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

1

bis 1500

222

269

331

298

100 %

2

1501–1900

238

288

353

323

105 %

3

1901–2300

254

306

374

347

110 %

4

2301–2700

270

324

395

372

115 %

5

2701–3100

286

342

417

396

120 %

6

3101–3500

311

371

451

435

128 %

7

3501–3900

337

401

485

474

136 %

8

3901–4300

362

430

519

513

144 %

9

4301–4700

387

459

553

552

152 %

10

4701–5100

413

488

587

591

160 %

 

Ab 4. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

1

bis 1500

209,50

256,50

318,50

273

100 %

2

1501 – 1900

225,50

275,50

340,50

298

105 %

3

1901 – 2300

241,50

293,50

361,50

322

110 %

4

2301 – 2700

257,50

311,50

382,50

347

115 %

5

2701 – 3100

273,50

329,50

404,50

371

120 %

6

3101 – 3500

298,50

358,50

438,50

410

128 %

7

3501 – 3900

324,50

388,50

472,50

449

136 %

8

3901 – 4300

349,50

417.50

506,50

488

144 %

9

4301 – 4700

374,50

446,50

540,50

527

152 %

10

4701 – 5100

400,50

475,50

574,50

566

160 %

III. Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode

Mann (M): 3.500 € Nettoeinkommen; Frau (F): 700 € Nettoeinkommen 800 € Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M, 600 € berücksichtigungsfähige Hauslasten, von M getragen

Additionsmethode:

3.500 € x 6/7 =

3.000 € Einkommen M

 

+ 800 € Wohnvorteil

 

– 600 € Hauslasten

700 € x 6/7=

+ 600 € Einkommen F

 

3.800 €

1/2 =

1.900 € Bedarf der F

 

– 600 € Einkommen F

 

1.300 € Anspruch F

Differenzmethode:

3.500 € x 6/7 =

3.000 € Einkommen M

 

+ 800 € Wohnvorteil

 

– 600 € Hauslasten

700 € x 6/7 =

– 600 € Einkommen F

 

2.600 €

1/2 =

1.300 € Anspruch F

oder (3.500 € – 700 €) x 3/7 = 1.200 € + ([800 € – 600 €] x 1/2) = 1.300 €

2. Mangelfallberechnung:

a) mit gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

Vater (V) 1.300 € Nettoeinkommen; Kind 19 Jahre (K1) besucht Gymnasium; Kind 16 Jahre (K2); Kind 11 Jahre (K3)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (vgl. Nr. 23.1 Satz1 HLL):

Gesamtbedarf :

K1: 488 € Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe/4. Altersstufe abzgl. 184 €

Kindergeldanteil = 304 €

K2: 426 € Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe/3. Altersstufe abzgl. 92 €

Kindergeldanteil = 334 €

K3: 364 € Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe/2. Altersstufe abzgl. 95 €

Kindergeldanteil = 269 €

Gesamtbedarf daher: 907 €

V verblieben (1.300 € – 907 €) 393 €. Da hiermit der notwendige Selbstbehalt des V von 900 € unterschritten wird, ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.

2. Stufe: Mangelverteilung:

Bei der Mangelverteilung ist das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen des V von 400 € (1.300 € – 900 €), die Verteilungsmasse, auf die Kinder im Verhältnis ihrer um das hälftige Kindergeld bzw. bei dem volljährigen privilegierten Kind (K1) um das volle Kindergeld gekürzten Einsatzbeträge zu verteilen (vgl. Nr. 23.1 Satz 2 und Nr. 23.2.1 HLL). Die Verteilungsquote beträgt 44,10 % (400 € Verteilungsmasse : 907 € Gesamtbedarf der Kinder).

Danach entfallen auf

K1: 304 € x 44,10 % = 134,06 € oder rd. 134 €

K2: 334 € x 44,10 % = 147,29 € oder rd. 147 €

K3: 269 € x 44,10 % = 118,63 € oder rd. 119 €

b) mit Unterhaltsberechtigten verschiedener Rangstufen nach § 1609 BGB

Vater (V) 1.900 € Nettoerwerbseinkommen; Mutter (M) kein Einkommen; Kind 8 Jahre (K1); Kind 5 Jahre (K2)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (Nr. 23.1 S.1 HLL):

Gesamtbedarf (Herabstufung nach Nr. 11.2.1 HLL; wegen des Bedarfskontrollbetrages – Nr. 11.2.2 HLL – ist auf den Bedarf der 1. Einkommensgruppe abzustellen):

K1: 364 € Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe/2. Altersstufe abzgl. 92 €

Kindergeldanteil = 272 €

K2: 317 € Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe/1. Altersstufe abzgl. 92 €

Kindergeldanteil = 225 €

M: 1.900 € anrechenbares Einkommen des V abzgl. 272 € Zahlbetrag K1 abzgl. 225 € Zahlbetrag K2 (vgl. jeweils Nr. 15.2.3 HLL) = 1.403 €;

3/7 hiervon ergeben einen Bedarf der M nach den ehel. Lebensverhältnissen von 601 €. Bei einem Gesamtbedarf von danach 1.098 € (272 € + 225 € + 601 €) ist die Leistungsfähigkeit des V eingeschränkt. Im ersten Rang, also gegenüber den vorrangigen Kindern, liegt aber kein Mangelfall vor, da der notwendige Selbstbehalt des V gewahrt ist, wenn der Kindesunterhalt geleistet wird (1.900 € – 272 € – 225 € = 1.403 €).

2. Stufe: Mangelverteilung:

Im zweiten Rang dagegen, also gegenüber der nachrangigen M, liegt eine Mangelsituation vor. Die nach Abzug der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt verbleibenden 1.403 € beschränken hinsichtlich des Ehegattenunterhalts der M unter Berücksichtigung des dem V insoweit zustehenden billigen Selbstbehalts von 1.000 € dessen Leistungsfähigkeit auf 403 €.