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Altes Recht (dazu) (Neu ab 1.9.2009: Die HausratVO ist aufgehoben; es gelten nur noch die Billigkeitsregeln im BGB) 1. Spezielle gesetzliche Regeln: a. Bei gemeinsamem Hausrat: Er ist "gerecht und zweckmäßig" zu verteilen (§ 8 I HausrVO, ggf. i.V.m. § 19 S.1 LPartG). b. Bei dinglichen Rechten: (a) Eines Ehegatten: (aa) Grundsatz: Wenn E1 dingliche Rechte hat, die E2 nicht hat, ist generell grds. an E1 zuzuweisen (dieser Gesichtspunkt hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung in § 2 S.1 HausrVO, Rahm/ Künkel IV R.165, OLG Stuttgart FamRZ 1990,1260). (ab) Gesetzliche Grundlagen: (aba) Bei Wohnung: Der obige Grundsatz gilt anlässlich der Scheidung gemäß §§ 3 HausrVO bzw. 14 LPartG, davor gemäß §§ 1361b I 3 BGB bzw. 18 LPartG, OLG Köln DRsp 2008/20257 = FamRZ 2009,973. Relevante dingliche Rechte: -->Dazu. (abb) Bei Hausrat: Der obige Grundsatz gilt anlässlich der Scheidung gemäß §§ 9 HausrVO bzw. §§ 19 LPartG, davor gemäß §§ 1361a I BGB bzw. 13 [...]
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