Altes Recht (dazu) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Dabei hat er .. insbesondere .. die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen" (§ 2 S.2 HausrVO). b. Bedeutung: Es handelt sich um ein allgemeines gesetzliches Zuweisungskriterium (dazu). Im LPartG gibt es allerdings keine entsprechende Regelung. c. Was ist mit "Gemeinschaftsleben" gemeint? Maßgeblich sind die Umstände der Einbindung in das gesellschaftliche Leben (Arbeitswelt, Nachbarschaft, Palandt[68.] Anh.1361b § 2 R.8); dieses Kriterium ist praktisch nur hinsichtlich der Wohnung relevant. Zu berücksichtigen ist, wer besser in die Nachbarschaft integriert ist oder in der Nähe arbeitet. Berücksichtigt werden kann, ob der Ausziehende dann einen erheblich weiteren und umständlicheren Weg zu seiner Arbeitsstelle hätte, Rahm/ Künkel IV R.168. 2. Fälle: a. Bei Streit im Haus: Mietstreitigkeiten mit dem Vermieter (dazu) schließen eine Zuweisung nicht aus, KG NJWE-FER 1997,121 = DRsp [...]