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1. Ist eine Schuld am Scheitern der Ehe hier erheblich? a. Grundsatz: An sich ist nach dem 1.EheRG nicht mehr maßgeblich auf die Ursachen der Eheauflösung abzustellen, ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten ist aber auch weiterhin in die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, KG DRsp 1992/7331 = FamRZ 1988,182. Die Schuld kann in extremen Fällen ein Kriterium für die Zuweisung sein, vgl. Klein FuR 1997,199, Palandt[75.] 1568a R.5. b. Welches eheliche Fehlverhalten wäre erheblich? Die Normvorstellungen von § 1579 BGB (dazu) sind entsprechend anzuwenden, Brudermüller FamRZ 1999,131. Eine Ehestörung ist stets beachtlich, wenn jetzt eine Nutzung mit dem neuen Partner angestrebt wird; Einzelheiten sind streitig, vgl. Klein FuR 1997,199. 2. Ist ein Verschulden im Rahmen der Trennung zuweisungsrelevant? a. Gewalt oder Drohung: Dies kann schon für sich gesehen die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten [...]
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