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(>Allgemeine Gesichtspunkte) 1. Was gilt speziell bei Haustieren? (>Wohnung / >Umgang) (vgl. Dyrchs: "Der Hund und sein Richter") a. Ist ein Tier zuzuweisen? (a) Ist es überhaupt als "Hausrat" zu behandeln? >Dazu. (b) Welche Ansprüche kämen in Betracht? (ba) Vor Scheidung: Bei Alleineigentum gilt § 1361a I BGB (dazu), OLG Stuttgart FamRZ 2014,1300 = NZFam 2014,760. Ansonsten ggf. Zuweisung nach § 1361a II BGB (dazu), OLG Hamm DRsp 2010/22491 = FamRZ 2011,893, OLG Stuttgart FamRZ 2014,1300 = NZFam 2014,760. Ein Anspruch auf Nutzung des Hundes für einige Stunden pro Woche besteht hiernach jedoch nicht, OLG Hamm DRsp 2010/22491 = FamRZ 2011,893. (bb) Bei Scheidung: Zuweisung nach § 1568b BGB (dazu), OLG Schleswig DRsp 2016/13321 = FamRZ 2013,1984. Dafür sind als Vorfrage die Eigentumsverhältnisse zu klären, soweit nicht die Vermutung nach § 1586b II BGB (Text) eingreift, OLG Stuttgart DRsp 2019/8522 = FamRZ 2019,1406. Bei (vermutetem) [...]
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