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Altes Recht (dazu) 1. Als Kriterium erheblich? Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind im Rahmen der Abwägung aller Umstände (dazu) (§ 2 S.2 HausrVO/ § 17 S.2 LPartG ) zu berücksichtigen, BayObLG FamRZ 1965,513. 2. Wie zu gewichten? a. Bei Hausrat: (-->Neu ab 1.9.2009) Vorrangig ist an denjenigen zuzuweisen, der aus tatsächlichen, sozialen, gesundheitlichen oder finanziellen Gründen nicht so leicht Ersatz beschaffen kann, Rahm/ Künkel IV R.160. Dies ist i.Zw. derjenige, der die Kinder (dazu) zu betreuen hat, Brudermüller FamRZ 1999,130. Die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung hängt u.a. von Alter und Gesundheit ab, Palandt[68.] Anh.1361b § 2 R.10. b. Ist eine andere Wohnung zuzumuten? (-->Neu ab 1.9.2009) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte wegen fehlenden Unterhalts auf die Wohnung wegen möglicher Einnahmen aus Untervermietung angewiesen ist oder sich dort ein dem Lebensunterhalt dienender Gewerberaum befindet, OLG Köln FamRZ 1994,632 /2. [...]
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