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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Besonderheiten vor Scheidung) 4. Ist "Vereinswohnung" erheblich? / 5. Persönliche Bindung? 1. Was ist stets zu beachten? a. Interessenausgleich: Die generellen Kriterien (dazu) sind stets zu beachten, wenn auch ggf. nachrangig! b. Verhältnismäßigkeit: Vor einer Zuweisung der Wohnung insgesamt ist deren Aufteilung (dazu) zu prüfen. c. Nach Kündigung: Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn beide zur Räumung verpflichtet sind, OLG Oldenburg NJW-RR 1993,452 = FamRZ 1993,1342. d. Bei Lebenspartnern: §§ 3 ff HausrVO gelten analog (§ 18 III LPartG). 2. Dingliche Rechte: Sie sind stets vorrangig erheblich (dazu), da es sich um ein spezielles gesetzliches Kriterium (dazu) handelt. 3. Beziehung zur Arbeitsstelle eines Ehegatten: a. Speziell bei Dienst-/Werkswohnung: (-->Neu ab 1.9.2009) (a) Wann liegt eine solche Wohnung vor? (aa) Gesetzeslage: Bei einer "Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder [...]
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