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(>Grundlagen) (>Art.17 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung [vgl. Art.229 § 28 II EGBGB >Text] anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören" (Art.17 IV 1 EGBGB; bis 28.1.2019 Absatz3). 2. Bedeutung: Eine Durchführung nach einem anderen als deutschem Recht (dazu) ist nicht mehr vorgesehen. Wenn außerdeutsches Recht berufen wäre, ist der VA nicht durchzuführen. Ein VA auf Antrag (Art.17 IV 2 EGBGB) ist zwingend nach deutschem Recht durchzuführen (dazu). Welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, richtet sich für Neuverfahren ab dem 29.1.2013 nicht mehr nach Art.17 I EGBGB, sondern nach Rom III (dazu), weshalb Art. 17 IV EGBGB zum 29.1.2013 entsprechend umformuliert wurde (Text), [...]
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