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(>Grundlagen / >Ausländische Anrechte) (>Art.17 im Kontext) 1. Kommt in ausländischem Recht ein Versorgungsausgleich in Betracht? a. Grundsatz: Ein VA ohne Antrag scheidet aus, wenn keines der Heimatrechte der Parteien einen VA kennt (Art.17 IV 1 2.HS EGBGB >dazu), BGH DRsp 2009/5835 = FamRZ 2009,677 [12]. b. Welches ist das Heimatrecht? (a) Grundsätze: Das "Recht eines der Staaten", "denen die Ehegatten .. angehören" (Art.17 IV 1 2.HS EGBGB). Sonderregeln gelten bei Mehrstaaters (dazu) oder Flüchtlingen (dazu). (b) Zeitpunkt: Maßgeblich ist (unwandelbar) das Personalstatut "im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" (Art.17 IV 1 2.HS EGBGB). c. Kennt das ausländische Recht den Versorgungsausgleich? (a) Weshalb ist das wichtig? Der Versorgungsausgleich ist nur dann durchzuführen, wenn ihn zumindest eines der Heimatrechte "kennt" (Art.17 IV 1 2.HS EGBGB). Ein nur teilweises Kennen genügt nicht, [...]
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