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(>Art.17 im Kontext) 2. Bei deutschem Scheidungsstatut / 3. Wenn ein außerdeutsches Scheidungsstatut gilt 1. Welches Statut gilt für den Versorgungsausgleich? a. Hinweis: Die Regelung des Art.17 III (Text) wurde zum 29.1.2019 sachlich unverändert in Art.17 IV EGBGB (Text) verschoben. b. Vorfrage: Welches IPR ist anzuwenden? Wenn eine Beteiligung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ist von deutschen Gerichten von Amts wegen deutsches IPR (also das EGBGB) anzuwenden, BGH DRsp 1993/2701 = FamRZ 1993,1051, BGH DRsp 2006/1022 = FamRZ 2006,321. Vorrangige internationale Verträge i.S.v. Art.3 EGBGB (Text) existieren für den Versorgungsausgleich nicht, außer im Fall Iran (dazu). c. Welches Statut gilt nach deutschem IPR für den Versorgungsausgleich? (a) Grundsätze (bei Scheidung ab 1986; s.u.): (aa) Wie ist anzuknüpfen? Gemäß Art.3 I 1 EGBGB (Text) ist (außer im Fall Iran >dazu) nach dem Scheidungsfolgenstatut des Art.17 IV EGBGB (s.u.) anzuknüpfen. (ab) Was [...]
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