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1. Ist hier vorrangiges Recht zu beachten? a. Gibt es vorrangige Normen? (a) EuGVÜ? Das Übereinkommen greift nicht ein (vgl. Art.1 II Nr.1 EuGVÜ), BGH DRsp 1993/111 = FamRZ 1993,798. (b) EG-VO 2201/2003 (1347/2000) (dazu) (Text)? Die VO gilt zwar ggf. für die Ehesache, erfasst aber den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar. Art.3 EG-VO 2201/2003 (dazu) gilt analog auch dann, wenn der VA isoliert durchgeführt werden soll, OLG Karlsruhe DRsp 2009/22249 = FamRZ 2010,147; a.A. (die VA erfasst den VA nicht) Gärtner IPRax 2010,520, OLG Thüringen DRsp 2015/7680 = NJW 2015,2270. Wenn hiernach deutsche Gerichte für die Ehesache nicht zuständig wären, scheidet ein Verfahren nach Art.17 IV EGBGB (dazu) aus, OLG Karlsruhe DRsp 2009/22249 = FamRZ 2010,147; a.A. Gottwald FamRZ 2010,148. b. Folge: Da kein vorrangiges Recht gilt, ist für das VA-Verfahren deutsches Recht als lex fori anzuwenden, OLG Thüringen DRsp 2015/7680 = NJW 2015,2270. 2. Welches Gericht ist (nach autonomem [...]
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