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(>Welches Sachrecht gilt dann?) 1. Bei hiesigen Verbundverfahren: Kommt ein Antrag auf Versorgungsausgleich in Betracht? a. Bei Scheidungsverfahren: (a) Wenn der Versorgungsausgleich wegen Auslandsbezugs nur auf Antrag stattfindet (dazu): Wenn ein statthafter Antrag nach Art.17 IV 2 EGBGB (dazu) gestellt wird, ist darüber m.E. im Verbund zu entscheiden; a.A: der Antrag kann auch als isoliertes Verfahren geltend gemacht werden, was nicht mutwillig (dazu) ist, OLG Zweibrücken FamRZ 2015,349. Der Antrag ist ein Verfahrensantrag und zurücknehmbar, Rahm/ Künkel VIII R.914. Er muss rechtzeitig gestellt werden (dazu), OLG München DRsp 2014/901 = FamRZ 2014,862 = NJW 2014,1893. Wenn ein zulässiger Antrag nicht gestellt wurde, kann er nicht durch Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch nachgeholt werden, OLG Köln DRsp 2023/6647 = FamRZ 2023,630. (b) Ansonsten: Ein Antrag auf Versorgungsausgleich ist überflüssig, denn auch ohne Antrag wird über den Versorgungsausgleich als [...]
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