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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Welche Anrechte sind "ausländisch"? a. Grundsätze: Anwartschaften bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen stehen ausländischen gleich (§ 3b II i.V.m. § 3a V VAHRG): sie sind grds. nur schuldrechtlich auszugleichen (§ 2 VAHRG), BGH FamRZ 1996,98. b. CERN-Pensionsfonds: Ebenso, OLG München FamRZ 1996,554. 2. Sind sie wie inländische Anrechte ausgleichbar? a. Ohne weiteres? Zu Art.27 VersorgungsO der EG (nach Vorlage an den EuGH, AG Köln FamRZ 1998,482 = DRsp 1998/16879): ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB verstößt nicht gegen Europarecht, EuGH FamRZ 2000,83. b. Nach dem Fremdrentengesetz (BGBl.III 824-2, BGBl.I 2006,1881)? (a) Wo ist das FRG anwendbar? Bei Deutschen und heimatlosen Ausländern (§ 1 FRG) sowie u.U. bei Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises (§ 17a FRG); Einzelheiten vgl. Rahm/ Künkel VIII R.1020 ff, BVerfG DRsp 2007/7566. Nur für Spätaussiedler, nicht für [...]
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