Wer ist zur Ausübung der Sorge berechtigt?
(So/49)
Autor: Brückel
(>Definition der Sorge / >Entstehung / >Bei Ausübungshindernissen)
Bei gemeinsamer Sorge der Eltern und
(>Modelle für gemeinsame Sorge)
(>Entscheidungen des täglichen Lebens?)
(>Wegen der Forderung von Unterhalt)
Wenn einer die alleinige Sorge hat:
-Grundsatz:
Er ist allein zur Ausübung der Sorge und zur Vertretung befugt, auch hinsichtlich des Unterhalts (dazu).
-Bestehen dennoch Befugnisse anderer?
-Des nicht sorgeberechtigten Elternteils
-Des Lebenspartners/ neuen Ehegatten
Bei elterlicher Sorge, aber anderweitigem Aufenthalt des Kindes: Welche Befugnisse haben:
-Nichtelterliche Bezugspersonen?
Wenn keinem der Elternteile die Sorge zusteht:
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