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(>Wer ist Inhaber der Sorge? / >Ausübung vor Trennung) (>§ 1687 im Kontext) 3. Alleinentscheidungsrechte / 4. Wann entscheidet das Gericht? 1. Wo und wann ist § 1687 BGB anwendbar? a. Gesetzeslage: "Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt .." (§ 1687 I 1 BGB). b. Danach anwendbar? (a) Nur im Bereich gemeinsamer Sorge: Nur soweit die gemeinsame Sorge besteht (dazu) + die zu treffende Entscheidung einen Bereich gemeinsamer Sorge betrifft, Rahm/ Künkel IIIB R.852. (b) Nicht bei Zusammenleben: (ba) Grundsatz: Nur bei Getrenntleben (dazu); davor gilt nur § 1628 BGB (dazu). Auch wenn die Eltern niemals zusammengelebt haben, Palandt[75.] 1687 R.1 (bb) Wenn geschieden wird: Eine Scheidung ändert als solche nichts; auf ein Verheiratetsein der Eltern kommt es nicht an, Palandt[75.] 1687 R.1. (bc) Wenn die Eltern (wieder) zusammenziehen: Bei Aufhebung der Trennung entfallen die Rechte zur Alleinentscheidung aus § [...]
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