(>Wer ist Inhaber der Sorge? / >Ausübung ab Trennung) 2. Was gilt ansonsten? / 3. Was entscheidet ggf. das Gericht? 1. Kann ein Elternteil allein entscheiden? a. Nachdem ein Beschluss nach § 1628 BGB ergangen ist (dazu): Ja, soweit ihm die Entscheidung im Einzelfall übertragen wurde (§ 1629 I 3 a.E. BGB >Text). b. Wenn eine generelle Aufgabenteilung bzw. Vollmacht vereinbart wurde: (a) Unter den Elternteilen: Eine sachliche Aufteilung nach einem Funktionsmodell ist zulässig und vielfach üblich, Palandt[75.] 1627 R.1. Bei Zustimmung oder im Rahmen einer konkreten oder generellen Absprache der Eltern können einzelne Entscheidungen einem Elternteil überlassen werden, der dann auch im Namen des anderen handeln kann, BayObLG FamRZ 1961,176, BGH FamRZ 1960,197. Eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB >Text) erfolgen, BGH DRsp 2020/8044 = NJW 2020,2182 = FamRZ [...]