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Sobald es der Gegenverkehr oder ein Grünpfeil erlaubt, muss ein Linksabbieger bei Grün in die Kreuzung einfahren und abbiegen (BGH, NZV 1992, 108). Natürlich muss er dabei die allgemein erforderliche Sorgfalt beachten und mit möglichen Nachzüglern im Längsverkehr rechnen. Dies umfasst auch Nachzügler, die bei Gelb oder bei gerade eingetretener Rotphase diesen Bereich passieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2002 – 1 U 43/02, VRS 104, 122). Ein Fahrzeugführer, der sich als Linksabbieger auf der Kreuzung befindet und diese zu räumen hat, muss bereits auf den von rechts kommenden Verkehr achten (BGH, VRS 34, 358). Die neuere Rechtsprechung differenziert insoweit danach, ob der Abbiegende „echter“ oder „unechter“ Kreuzungsräumer ist. „Echter“ Kreuzungsräumer ist, wer bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich „hängenbleibt“ und daher den Querverkehr – wenn auch nur geringfügig – behindert. Für den echten Kreuzungsräumer besteht [...]
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