Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Abbiegende hat entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen, er hat eine Wartepflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber zu weit links fahrenden Verkehrsteilnehmern (OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2007 – 4 U 409/06). Der Entgegenkommende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet wird. Er verliert sein Vorrecht auch nicht dadurch, dass er sich selber verkehrswidrig verhält, beispielsweise gegen das Rechtsfahrgebot verstößt oder die Geschwindigkeit geringfügig überschreitet (BGH, Urt. v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02, DAR 2003, 308). Auch durch die verbotswidrige Nutzung einer Busspur verliert der Gegenverkehr sein Vorrecht nicht, weil es sich bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen nicht um ein Schutzgesetz zugunsten [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen