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a) Der Abbieger muss sich rechtzeitig und deutlich einordnen. b) Der abbiegende Fahrzeugführer hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Diese Verpflichtung trifft jeden Fahrzeugführer, auch Radfahrer und unabhängig davon, ob anderer Verkehr in der Nähe ist (OLG Celle, Beschl. v. 27.07.1976 – 1 Ss OWi 308/76) oder wenn Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen das Abbiegen verlangen (OLG Celle, Beschl. v. 27.07.1976 – 1 Ss OWi 308/76, VRS 52, 219). Bei gekennzeichneten Abbiegespuren beginnt die Einordnungspflicht am Anfang der Kennzeichnung. Bei späterem Einordnen liegt ein Fahrspurwechsel nach § 7 Abs. 4 StVO vor mit den dort niedergelegten [...]
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