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Hier gilt die Regel des Abbiegens so lange, bis das Fahrzeug in die ursprünglich kreuzende Straße in Längsrichtung eingeordnet ist. Das weitere rechtliche Schicksal folgt dann den Vorschriften über diese Straße. Dieses neue rechtliche Verhältnis gilt auch gegenüber dem ursprünglichen Gegenverkehr. Das OLG Nürnberg hat diese Rechtslage wie folgt formuliert (Urt. v. 03.11.2008 – 1 U 1841/08, NZV 2009, 290): „Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 Abs. 3 StVO), gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende – z.B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang – bereits vollständig in den Verkehr der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten [...]
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