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§ 9 Abs. 5 StVO ist, soweit es das Abbiegen in Grundstücke beinhaltet, das Gegenstück zu § 10 StVO. Dort wird das Ausfahren aus Grundstücken in den fahrenden Verkehr geregelt als Einfahren. Der Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO ist umstritten. Nach einer Auffassung liegt ein Abbiegen in ein Grundstück immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.01.1988 – 19 U 8/87, DAR 1988, 243: Das Abbiegen in ein Grundstück liegt nicht nur vor, wenn das Grundstück unmittelbar an der Straße liegt, sondern auch dann, wenn das Grundstück erst über eine Zufahrt zu erreichen ist. Die rechtliche Zuordnung der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche steht nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Zufahrt nicht dem fließenden Verkehr dient. KG, Beschl. v. 04.12.2006 – 12 U 84/06, NZV 2007, 408 bei einem Abbiegen auf Tankstellengelände. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.10.2011 – 4 Ss 623/11, DAR 2012, 93: [...]
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