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Nachdem in § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO bestimmt ist, dass Fahrzeuge nicht höher als 4 m sein dürfen, stellt sich die Frage, ob der Luftraum bis zu einer Höhe von 4 m generell freizuhalten ist. Bei dieser Regelung handelt es sich andererseits aber nur um eine zulassungsrechtliche Bauvorschrift, die nicht besagt, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen zu halten ist (OLG Köln, Urt. v. 11.06.1992 – 7 U 44/92, VersR 1992, 1370, 1371; OLG Dresden, Urt. v. 02.10.1996 – 6 U 321/96, VersR 1997, 336, 337; OLG Thüringen, Urt. v. 29.09.2004 – 4 U 1116/03). Dies bedeutet andererseits nicht, dass die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nicht grundsätzlich den Schutz vor Gefahren umfassen würde, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen führen können. Ob der Verkehrssicherungspflichtige den Luftraum freihalten, Warntafeln [...]
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