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Nicht jeder Baum, der in der Nähe zu einer Straße steht, löst eine Verkehrssicherungspflicht aus. Erfasst von der Verkehrssicherungspflicht werden Bäume, die zur Straße gehören, wenn sie also Teil der Straßenbepflanzung sind und nach dem äußeren Erscheinungsbild der Straße zugeordnet werden können (BGH, Urt. v. 01.07.1993 – III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 103). Hierzu gehören Bäume an oder auf Parkplätzen, soweit sie als Zubehör des Parkplatzes und damit der Straße selbst anzusehen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.1996 – 18 U 150/95, VersR 1997, 463, 464). Schwierigkeiten bietet eine solche Abgrenzung vor allem dann, wenn die Bäume in einem an die Straße angrenzenden Wald stehen. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.07.1989 – III ZR 122/88, DAR 1989, 379) scheiden Bäume aus, die zwar am Rand eines an die Straße angrenzenden Walds stehen, aus der Waldgrenze aber nicht hervortreten, indem sie Eigentümlichkeiten aufweisen, die sie vom [...]
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