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Straßenbäume müssen regelmäßig einer Kontrolle unterzogen werden, trockene Äste sind zu entfernen. Dies gilt insbesondere für Bäume, die den Verkehr erkennbar gefährden, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder wenn Teile herabzustürzen drohen (OLG Brandenburg, Urt. v. 17.12.1996 – 2 U 56/96, VersR 1998, 383). Die Kontrollpflicht ergibt sich aus der Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Ausgabe 2004) (FFL-Richtlinie) ergeben. Die Richtlinie gibt hinsichtlich der Häufigkeit von Baumkontrollen die Regeln der Technik auf dem aktuellen Stand wieder und beruht auf forstwirtschaftlichen Untersuchungen. Wie oft eine angemessene Kontrolle stattzufinden hat, wird nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baums in differenzierter Weise bestimmt (so auch BGH, Urt. v. 02.07.2004 – V ZR 33/04, VersR 2005, 843). Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird als [...]
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