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Die Sicherungspflicht trifft nicht nur den Träger der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht, sondern auch den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Damit entfällt jedoch nicht die Haftung der nach allgemeinen Grundsätzen sicherungspflichtigen Behörde; straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde und Grundeigentümer können nebeneinander haften. In der Rechtsprechung umstritten ist allerdings die Frage, ob sich der Grundstückseigentümer bei der Kontrolle der Bäume eines Fachmannes bedienen muss (so LG Magdeburg, Urt. v. 26.04.2012 – 9 O 757/10, BeckRS 2012, 13874) oder nicht (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013 – I-9 U 38/13, MDR 2014, 156). Anstelle des Grundstückseigentümers kann für Bäume, die innerhalb eines geschlossenen Waldstücks stehen, auch der Forsteigentümer in die Haftung kommen. Der Forsteigentümer hat nicht nur die nachstehend dargelegten Überwachungspflichten; er hat darüber hinaus den Baumbestand so anzulegen, dass [...]
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