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Nach dem Wortlaut des A.2.2.1.5 AKB 2015 erfasst die Ersatzleistung nur die „Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs“. Als Verglasung gelten: Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Aus der Beschränkung auf Bruchschäden folgt, dass bloße Kratzer an den Scheiben nicht zu einer Entschädigungspflicht führen. In A.2.2.1.5 AKB 2015 ist klargestellt, dass Folgeschäden nicht mitversichert sind (z.B. Autobahnvignetten, Reinigung des [...]
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