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Gemäß A.2.7.4 AKB 2015 kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden. Wenn ein Versicherungsnehmer etwa bei einem Autoglaser gleichwohl eine Abtretungserklärung unterschreibt, ist diese unwirksam – der Reparaturbetrieb wird nicht Inhaber des Anspruchs. In einem Prozess fehlt ihm die Aktivlegitimation (AG Coburg, Urt. v. 17.12.2014 – 12 C II 57/14, SP 2015, 54). Eine Kfz-Kaskoversicherung, die nach der Abtretung von Entschädigungsansprüchen durch einen Versicherungsnehmer an einen Werkunternehmer die Forderungen trotz des in Nr. A.2.7.4 AKB normierten Abtretungsverbots prüft und teilweise begleicht, genehmigt allerdings durch ihr Verhalten konkludent die Abtretung (LG Kempten, Urt. v. 25.03.2015 – 52 S 1550/14, SP 2015, 358; AG Schleiden, Urt. v. 22.05.2014 – 10 C 22/13, ZfSch 2014, [...]
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