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Für den Bereich der Glasschäden kommt ein Abzug „neu für alt“ grundsätzlich nicht in Betracht. Das folgt daraus, dass sich der Geschädigte durch den Einbau neuer Ersatzteile regelmäßig keine Aufwendungen erspart, die er früher oder später machen müsste, um Verschleißteile zu ersetzen; die Verglasung eines Fahrzeugs hat im Allgemeinen die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann gemacht werden müssen, wenn und soweit zu den beschädigten Glasteilen auch die Windschutzscheibe gehört. Diese unterliegt der Abnutzung. Insoweit beschränkt sich die Ersatzleistung auf einen Betrag, der aus der Formel Materialneuwert der Frontscheibe x Zeitwert des Fahrzeugs: Neuwert des Fahrzeugs zu ermitteln ist (LG Aachen, Urt. v. 25.11.1988 – 5 S 343/88, DAR 1991, 458). Sind vom Glasbruch außer der Windschutzscheibe noch andere Teile betroffen, nicht jedoch die gesamte Verglasung, so errechnet sich die Versicherungsleistung in Anlehnung [...]
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