Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
In der Neufassung der Musterbedingungen ist vorgesehen, dass bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts des Fahrzeugs bezahlt wird (A.2.5.1.1 AKB 2015). Bei Reparatur bildet der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs die Obergrenze der Leistung (A.2.5.2.1 AKB 2015). Damit ist festgelegt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in jedem Fall die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung darstellt. Regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Teilkaskoversicherers, dass Glasschäden (hier: nach einem wirtschaftlichen Totalschaden) nicht fiktiv abgerechnet werden können, so handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel (AG Diepholz, Urt. v. 26.05.2011 – 2 C 35/11, SP 2011, 405). Auf der Basis älterer AKBs war die Frage umstritten, ob sich die Versicherungsleistung für Glasbruchschäden im Fall eines Totalschadens statt nach dem Neuwert der Teile nur nach ihrem Zeitwert berechnet. Die Versicherer [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen