In der Neufassung der Musterbedingungen ist vorgesehen, dass bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts des Fahrzeugs bezahlt wird (A.2.5.1.1 AKB 2015). Bei Reparatur bildet der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs die Obergrenze der Leistung (A.2.5.2.1 AKB 2015). Damit ist festgelegt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in jedem Fall die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung darstellt. Regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Teilkaskoversicherers, dass Glasschäden (hier: nach einem wirtschaftlichen Totalschaden) nicht fiktiv abgerechnet werden können, so handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel (AG Diepholz, Urt. v. 26.05.2011 – 2 C 35/11, SP 2011, 405). Auf der Basis älterer AKBs war die Frage umstritten, ob sich die Versicherungsleistung für Glasbruchschäden im Fall eines Totalschadens statt nach dem Neuwert der Teile nur nach ihrem Zeitwert berechnet. Die Versicherer [...]