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In allen Fällen, in denen die Teilkaskoversicherung wegen Glasschäden bei einer Mithaftung des Mandanten in Anspruch genommen wird, stellt sich die Frage, inwieweit die Versicherungsleistung auf eben diese Haftpflichtansprüche anzurechnen ist. Auch hier gilt das sogenannte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers; der Forderungsübergang auf den Versicherer im Umfang seiner Leistung darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, vgl. hierzu Teil 14.1.6). Im Ergebnis führt das für den Bereich der Glasschäden dazu, dass eine Anrechnung nur in wenigen Fällen erfolgen wird, und zwar dann, wenn wegen des Alters des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert im Verhältnis zum Neuwert der Glasteile sowie auch die Mithaftungsquote des Mandanten selbst gering ist. Das soll durch folgendes Berechnungsbeispiel verdeutlicht werden: Gesamter Fahrzeugschaden 3.000 €; Neuwert der zerbrochenen Glasteile 1.000 €; Mithaftungsquote des [...]
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