Auf ihren Schadensersatzanspruch müssen sich die Hinterbliebenen eine Mithaftung des getöteten Unterhaltspflichtigen anrechnen lassen. Das gilt sowohl für sein Mitverschulden, §§ 846, 254 BGB, wie auch für einen ihn treffenden Mitverursachungsanteil i.S.d. §§ 7, 17 StVG. Gegenüber diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Ausnahme: Der Hinterbliebene darf ein an sich anrechenbares, eigenes Einkommen zunächst auf den von der Haftungsquote nicht gedeckten Teil des Schadens verrechnen (auch Quotenvorrecht der Witwe genannt). Das gilt zunächst für das Einkommen, das der hinterbliebene Ehepartner aus der nach dem Unfall aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt, ferner für die Einkünfte aus einer bereits vor dem Unfall ausgeübten Berufstätigkeit; weiter auch bei Tod des haushaltsführenden Ehepartners, als der durch die wegfallende Unterhaltspflicht entstandene Vorteil ebenfalls zunächst auf den durch die Quote nicht gedeckten Schadensteil verrechnet [...]