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Der im Einzelfall festgestellte Betrag des Unterhaltsschadens kann durch Leistungen beeinflusst werden, die aufgrund, aus Anlass oder unabhängig vom Unfall fließen. Die rechtsdogmatische Unterscheidung, ob diese Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind oder bei der Ermittlung des Anspruchs selbst, kann hier vernachlässigt werden; vielmehr soll hier nachfolgend ein Überblick über die Fragen gegeben werden, die sich nach der Praxis stellen können: Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners: 1. Hat die Witwe bzw. der Witwer bereits vor dem Unfall eigene Einkünfte aus Berufstätigkeit oder aus Vermögen erzielt, welche nach dem Unfall weiter bezogen werden (zum Fall einer etwaigen Arbeitspflicht des bisher nicht erwerbstätigen Hinterbliebenen siehe Teil 9.1.9.12), so wäre er bei Fortleben des anderen Ehepartners seinerseits zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet gewesen. Soweit diese eigene Unterhaltsverpflichtung des [...]
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