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Die Anspruchsgrundlagen der §§ 844 Abs. 2 BGB und 10 Abs. 2 StVG stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass nur der am Körper oder im Eigentum selbst Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens hat; sie gewähren den mittelbar Geschädigten einen Ausgleich für den durch den Unfall entzogenen Geldunterhalt. Sonstige Leistungen, die der beim Unfall Getötete im Falle seines Fortlebens erbracht hätte (z.B. Bauleistungen am Haus der Ehefrau), können nicht berücksichtigt werden, weil sie (wie der Eigenschaden des Verletzten) nicht zu Lebzeiten erbracht wurden und auch als Unterhaltsschaden wegen ihrer vermögensrechtlichen Natur auszuscheiden haben (BGH, Urt. v. 22.06.2004 – VI ZR 112/03, NJW 2004, 2894). Unberücksichtigt bleiben auch vertraglich begründete Unterhaltspflichten und -leistungen (BGH, Urt. v. 21.11.2000 – VI ZR 231/99, NJW 2001, 971). Dieser Ausnahmecharakter grenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten ein. Schadensersatz [...]
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