Der bei der intakten Familie nach Abzug der Fixkosten verbleibende Rest ergibt regelmäßig die sogenannten abhängigen Kosten, die zur Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ebenfalls ermittelt werden müssen. Das sind die Anteile des unterhaltspflichtigen Einkommens, die nicht der Gesamtheit der Familie, sondern ihren einzelnen Personen zugute kommen. Sie werden daher auch personenabhängige Kosten genannt. Auch an dieser Stelle ist für die Fälle außergewöhnlich hoher Einkommen nochmals darauf hinzuweisen, dass dann nicht der gesamte Restbetrag des unterhaltspflichtigen Einkommens die personenabhängigen Kosten darstellt. Ein Teil wird häufig in diesen Fällen der Vermögensbildung zugeführt und kann somit bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens nicht mitgerechnet werden. (Hierzu kann ergänzend nochmals auf die Ausführungen im Eingang des Teiles 9.1.9.3 verwiesen werden, insbesondere auch nochmals dazu, dass das sogenannte Konsumsparen nicht zur Vermögensbildung [...]