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Ist eine zusammenlebende Familie vom Unfall betroffen, werden nach der Regulierungspraxis wie auch nach übereinstimmender Schadensrechtsprechung vom unterhaltspflichtigen Einkommen vorweg die festen Kosten (Fixkosten) des Haushalts abgezogen. Unter „fixen Kosten“ sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH, Urt. v. 05.06.2012 – VI ZR 122/11, zfs 2012, 686). Der Grund hierfür ist einleuchtend. Der Haushalt läuft auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiter; die damit verbundenen Kosten verändern sich nicht bzw. nicht wesentlich. Sie werden zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs weiter aufgewendet; sie sind somit Unterhaltsschaden, und zwar ohne Kürzung um einen Anteil für einen Eigenverbrauch des Getöteten. Ein solcher ist allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn durch den Wegfall des [...]
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