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Liegt ein sogenannter Wegeunfall vor (siehe hierzu Teil 16.1.3.2 und Teil 16.1.3.3), ist die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig. Die Anzeigeverpflichtung hierfür obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Als Verletzter muss der Mandant gem. § 66 SGB I der Berufsgenossenschaft als Versicherungsträger Auskunft erteilen und dieser gegenüber auch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden (§ 67 SGB I). Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 66 SGB I). Bei Bestehen einer privaten Unfallversicherung ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen (§ 7 AUB) der Eintritt eines Todesfalls zusätzlich und binnen 48 Stunden (§ 7.5 AUB). Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Anzeigeverpflichtung ist das Versicherungsunternehmen von seiner Leistungspflicht frei; im Fall grob fahrlässiger Verletzung dann, wenn sie Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung hat (§ 8 [...]
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